Fallen bei einer Kündigung Kosten an?
Nein. Bei einer Kündigung fallen keine zusätzlichen oder gesonderten Kündigungskosten an. Die bis zum Zeitpunkt der Beendigung angefallenen Gebühren werden gemäß der jeweils gültigen Gebührenstruktur anteilig abgerechnet.
Sofern zum Abrechnungsstichtag ein positiver Wertzuwachs erzielt wurde, kann eine Gewinnbeteiligung gemäß dem vereinbarten High-Watermark-Prinzip anfallen. Maßgeblich ist dabei der im Abrechnungszeitraum erwirtschaftete Nettovermögenszuwachs. Verluste werden zunächst mit zukünftigen Gewinnen verrechnet; erst nach vollständigem Ausgleich kann erneut eine Gewinnbeteiligung berechnet werden.
Abrechnungsstichtag ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung oder der sonstigen Beendigung der Vermögensverwaltung.